Satzung des Fördervereins
„Schulzentrum Neutrebbin“
§ 1 Name und Sitz
Der Förderverein trägt den Namen Schulzentrum Neutrebbin. Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und die Förderung der Jugendhilfe. Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
- Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
a) ideelle und materielle Unterstützung des Schulzentrums
b) Beschaffung von Lehr-, Lern und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
c) Ausstattung des Computerbereiches
d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
e) Außendarstellung der Schule
f) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
g) Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
h) Unterstützung einzelner Schüler/innen
i) Gestaltung des Außengeländes
j) finanzielle und ideelle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten, soweit
nicht staatliche Mittel beansprucht werden können.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.) Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4.) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden
Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann durch Beschluss des
Vorstandes eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden.
5.) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung und der Jugendhilfe.
6.) Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Finanzielle Zuwendungen
Anträge auf finanzielle Zuwendungen entsprechend § 2 dieser Satzung sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten, der in einfacher Mehrheit entscheidet.
§ 5 Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft kann erwerben:
jeder, der sich mit dem Schulzentrum verbunden fühlt und sich für die Unterstützung der Ziele des Vereins einsetzen möchte. Die Beitragsordnung ist in § 14 erklärt.
2.) Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich abzugeben ist, entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist zu begründen. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
4.) Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
5.) Ist ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand, so kann es nach erfolgloser Fristsetzung durch einen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss aus anderen Gründen bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, die auch über einen Widerspruch gegen einen Vorstandsbeschluss zu entscheiden hat.
6.) Der Verein kann Persönlichkeiten, die sich um das Wirken des Vereins besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied und bei besonders herausragenden Leistungen für den Verein, zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Über Anträge auf Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand, zum Ehrenvorsitzenden die Mitgliederversammlung. Die Ernennung spricht der Vorsitzende aus. Ehrenmitglieder sind wie die übrigen Mitglieder stimmberechtigt. Der Ehrenvorsitzende kann jeder Zeit an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 6 Mitgliedschaft
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Beiträge und Spenden
Die Höhe der zu erhebenden Mitgliedsbeiträge sowie Verfahrensweisen bei der Einzahlung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden sind der gesonderten Beitragsordnung zu entnehmen.
§ 8 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
3.) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt. Jedes Mitglied ist grundsätzlich einzeln zu wählen. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
4.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5.) Von jeder Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
6.) Dem Vorstand obliegen:
– eine Änderung der Satzung in einfacher Mehrheit zu beschließen,
– Regulierung vermögensrechtlicher Verpflichtungen bis 500 € mit einfacher Unterschrift
§ 10 Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens alle 2 Jahre stattfinden. Sie
ist durch den Vorstand durch Brief, Fax ohne Unterschrift oder einfache E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des nötigen Materials einzuberufen.
2.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Zehntels der
Mitglieder innerhalb von 14 Tagen durch den Vorstand durch einfache E-Mail und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
3.) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand vorliegen und begründet sein.
4.) Der Mitgliederversammlung obliegen:
– Wahl des Vorstandes
– Entgegennehmen des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
– Entlastung des Vorstandes
– Festsetzung der Beiträge
– Entscheidung über die eingereichten Anträge zur Mitgliederversammlung
– Auflösung des Vereins
5.) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit sie nicht § 11 oder § 12 dieser Satzung betreffen.
6.) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
7.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Schriftführer und Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen werden.
§ 12 Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen wurden, soweit der Beitrag von 1500,00 € für den Einzelfall nicht überschritten wurde. Verbindlichkeiten über 1500,00 € bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 14 Beitragsordnung des Fördervereins Schulzentrum Neutrebbin
1.) Die Höhe der zu erhebenden Mitgliedsbeiträge wird bis auf Widerruf von der Mitgliederversammlung wie folgt festgelegt.
Der Jahresbeitrag beträgt 25 Euro.
Bei Eintritt ist der Jahresbeitrag sofort fällig.
2.) Der Beitrag ist jährlich zwischen Januar und März d. J. unaufgefordert auf das folgende Konto einzuzahlen. Als Zahlungsgrund ist der Vor- und Zuname zu nennen.
Empfänger: Förderverein Schulzentrum Neutrebbin e.V.
Bankkonto: Sparkasse Märkisch-Oderland
IBAN: DE14 1705 4040 3000 4634 28
BIC: WELADED1MOL
Freiwillige Spenden sind erwünscht und sollten als solche ggf. unter Abgabe des Verwendungszweckes gekennzeichnet sein. Für Beiträge und Spenden werden Empfangsbescheinigungen ausgestellt, mit welchen die Gemeinnützigkeit des Vereins und die steuerliche Absetzbarkeit der Zahlung bestätigt werden.
Geändert 23.02.2024